Der Flug ist überbucht, wird annulliert oder kommt mehr als drei Stunden
verspätet an: Grundsätzlich haben Fluggäste Anspruch auf Unterstützung,
Betreuung und eine Ausgleichsleistung nach der
-Fluggastrechte-Verordnung. Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, helfen Schlichtungsstellen.
"Die Fluggastrechte-Verordnung (EG)
Nr.
261/2004 gewährt Fluggästen zahlreiche Ansprüche gegen das ausführende
Luftfahrtunternehmen. Voraussetzung ist, dass dieses einen Sitz in der
EU hat oder wenn der Flug von einem Flughafen innerhalb der
EU
abgeht oder abgehen sollte. Dies gilt sowohl bei einer
Flugpauschalreise als auch bei einer reinen Luftbeförderung. Allerdings
dürfen die Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen und
Pauschalreiseveranstalter wegen desselben Ereignisses nicht kumuliert
werden. Bereits durch einen Anspruchsgegner erfüllte Ansprüche werden
vielmehr angerechnet.
Ohne finanzielle Entschädigung müssen jedoch all
jene auskommen, deren Annullierung oder Verspätung wegen
"außergewöhnlicher Umstände" unvermeidbar war.
Unterstützungsleistungen
Bei Nichtbeförderung, insbesondere wegen
Überbuchung, und bei Annullierung bestehen zunächst Ansprüche auf
Unterstützungsleistungen. Der Fluggast kann – nach seiner Wahl –
Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt oder
die Erstattung des Reisepreises fordern.
Betreuungsleistungen
Muss der Fluggast wegen einer Nichtbeförderung oder
einer Annullierung des Fluges, etwa während der Wartezeit auf die
Ersatzbeförderung, oder wegen eines verspäteten Abflugs längere Zeit am
Flughafen verweilen, hat er Anspruch auf Betreuungsleistungen. Er kann
Verpflegung, bei notwendiger Wartezeit bis zum nächsten Tag auch
Hotelunterbringung und Transfer, sowie kostenlose Telefongespräche, etwa
zur Benachrichtigung der Abholung, verlangen.
Ausgleichsleistungen
Daneben können Ansprüche auf Ausgleichsleistungen
bestehen. Dies ist eine pauschalierte Entschädigung, deren Höhe von der
Entfernung des gebuchten Fluges abhängt:
- Bei Flügen bis zu 1.500 km können 250 Euro,
- bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km können 400 Euro und
- bei Flügen über 3.500 km können 600 Euro
beansprucht werden.
Dies gilt uneingeschränkt für alle Fälle der Nichtbeförderung, insbesondere der Überbuchung.
Voraussetzungen für Ausgleichsleistungen bei Annullierungen und bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden:
Bei Annullierungen besteht ein Anspruch auf eine
solche Ausgleichsleistung nur, wenn der Fluggast weniger als 7 Tage vor
dem Abflug über die Annullierung benachrichtigt und ihm kein Ersatzflug
angeboten wurde, mit dem er weniger als eine Stunde vor oder weniger als
zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort ankommen
kann.
Wurde er zwischen 7 und 14 Tagen vor dem
planmäßigen Abflug benachrichtigt, gilt dies nur, wenn ihm kein
Ersatzflug angeboten wurde, mit dem er weniger als zwei Stunden vor und
weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort
ankommen kann.
Wird dem Fluggast bei Annullierung ein Ersatzflug
angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen unter 1.500 km weniger als
zwei Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km weniger als drei
Stunden und bei Flügen über 3.500 km weniger als vier Stunden nach der
planmäßigen Ankunftszeit liegt, können die genannten
Ausgleichsleistungen um fünfzig Prozent gekürzt werden.
Ausgeschlossen ist der Anspruch auf eine
Ausgleichsleistung bei früheren Benachrichtigungen sowie in den Fällen,
in denen die Annullierung wegen "außergewöhnlicher Umstände"
unvermeidbar war.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (
EuGH)
gelten die Regelungen zu den Ausgleichsleistungen bei Annullierungen
zudem in den Fällen einer verspäteten Ankunft am Endziel von mehr als 3
Stunden entsprechend.
Was sind "außergewöhnliche Umstände"?
Dies sind regelmäßig solche Umstände, die von dem
Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten sind, wie politische
Instabilität, die Durchführung des Fluges hindernde Wetterbedingungen,
Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb
des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks
(Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechte-Verordnung).
Nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zählen aber grundsätzlich technische Probleme am eingesetzten Fluggerät.
Ob sich das Luftfahrtunternehmen durch die Berufung
auf außergewöhnliche Umstände von der Haftung befreien kann, ist
regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Hierzu gibt es
eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des
EuGH.
So bekommen Sie Ihr Recht
Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung sind
zunächst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu
machen. Lehnt dieses die Erfüllung berechtigter Ansprüche ab, können
sich Verbraucher an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden. Viele
Fluggesellschaften haben sich der
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)
angeschlossen. Auf deren Internetseite befinden sich Informationen
darüber, welches Luftfahrtunternehmen an deren Schlichtung teilnimmt und
wie das Schlichtungsverfahren abläuft.
Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die
keiner anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle angeschlossen
sind, ist die
Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (
BfJ) zuständig.
Zudem steht in jedem Fall der Weg zu den Zivilgerichten offen.
Daneben können sich betroffene Fluggäste über das Luftfahrtunternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt (
LBA) beschweren. Das
LBA
fungiert als sogenannte Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach der
Fluggastrechte-Verordnung. Es kann dem Fluggast aber nicht zur Erfüllung
seiner zivilrechtlichen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung
verhelfen. "
Stand: Donnerstag, 9. August 2018