Mittwoch, 30. September 2009

Unerwünschte Flug-Umbuchung ist Nichtbeförderung

Wenn Fluggesellschaften ihre Passagiere gegen deren Willen und zum Vorteil anderer Passagiere umbuchen, dann gilt dies laut Gericht ab sofort als Nichtbeförderung.

Nach der neuen EG-Verordnung ist im Falle einer solchen unerwünschten Flugumbuchung Schadensersatz für daraus entstehende Verspätungen fällig, berichtet die „Motorzeitung“.

Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf gilt das auch rückwirkend für Buchungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinien erfolgt waren (AZ.: 41 C 12316/05).

Diese Entscheidung kann den Fluggesellschaften teuer zu stehen kommen, denn in dem vor dem Amtsgericht Düsseldorf behandelten Fall wurde eine Zahlung von 1.200 Euro zuzüglich Zinsen angeordnet. In dem verhandelten Fall war der Kläger mit seiner Familie rechtzeitig mit gültigen Tickets zum Rückflug erschienen, wurden aber nicht mitgenommen, weil einige andere Passagiere, die einen Anschlußflug nicht verpassen wollten, den Vorzug erhielten. Der Kläger und seine Familie wurden einfach auf die nächste Maschine umgebucht, die aufgrund eines technischen Problems mit Verspätung startete. Den Klägern und ihren Abholern am Flughafen Düsseldorf entstanden dadurch hohe Mehrkosten.Die Fluggesellschaft verweigerte eine Zahlung mit dem Argument, die entsprechende EU-Verordnung sei zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht in Kraft gewesen. Das Gericht entschied jedoch, daß nicht der Buchungszeitpunkt, sondern das Datum des strittigen Vorfalls ausschlaggebend sei.

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