Samstag, 25. August 2018

Ihre Rechte als Fluggast bei Überbuchung, Annullierung, Verspätung


Der Flug ist überbucht, wird annulliert oder kommt mehr als drei Stunden verspätet an: Grundsätzlich haben Fluggäste Anspruch auf Unterstützung, Betreuung und eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, helfen Schlichtungsstellen.

"Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen zahlreiche Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Voraussetzung ist, dass dieses einen Sitz in der EU hat oder wenn der Flug von einem Flughafen innerhalb der EU abgeht oder abgehen sollte. Dies gilt sowohl bei einer Flugpauschalreise als auch bei einer reinen Luftbeförderung. Allerdings dürfen die Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen und Pauschalreiseveranstalter wegen desselben Ereignisses nicht kumuliert werden. Bereits durch einen Anspruchsgegner erfüllte Ansprüche werden vielmehr angerechnet.
Ohne finanzielle Entschädigung müssen jedoch all jene auskommen, deren Annullierung oder Verspätung wegen "außergewöhnlicher Umstände" unvermeidbar war.

Unterstützungsleistungen

Bei Nichtbeförderung, insbesondere wegen Überbuchung, und bei Annullierung bestehen zunächst Ansprüche auf Unterstützungsleistungen. Der Fluggast kann – nach seiner Wahl – Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt oder die Erstattung des Reisepreises fordern.

Betreuungsleistungen

Muss der Fluggast wegen einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung des Fluges, etwa während der Wartezeit auf die Ersatzbeförderung, oder wegen eines verspäteten Abflugs längere Zeit am Flughafen verweilen, hat er Anspruch auf Betreuungsleistungen. Er kann Verpflegung, bei notwendiger Wartezeit bis zum nächsten Tag auch Hotelunterbringung und Transfer, sowie kostenlose Telefongespräche, etwa zur Benachrichtigung der Abholung, verlangen.

Ausgleichsleistungen

Daneben können Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bestehen. Dies ist eine pauschalierte Entschädigung, deren Höhe von der Entfernung des gebuchten Fluges abhängt:
  • Bei Flügen bis zu 1.500 km können 250 Euro,
  • bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km können 400 Euro und
  • bei Flügen über 3.500 km können 600 Euro
beansprucht werden.
Dies gilt uneingeschränkt für alle Fälle der Nichtbeförderung, insbesondere der Überbuchung.
Voraussetzungen für Ausgleichsleistungen bei Annullierungen und bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden:
Bei Annullierungen besteht ein Anspruch auf eine solche Ausgleichsleistung nur, wenn der Fluggast weniger als 7 Tage vor dem Abflug über die Annullierung benachrichtigt und ihm kein Ersatzflug angeboten wurde, mit dem er weniger als eine Stunde vor oder weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort ankommen kann.
Wurde er zwischen 7 und 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug benachrichtigt, gilt dies nur, wenn ihm kein Ersatzflug angeboten wurde, mit dem er weniger als zwei Stunden vor und weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort ankommen kann.
Wird dem Fluggast bei Annullierung ein Ersatzflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen unter 1.500 km weniger als zwei Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km weniger als drei Stunden und bei Flügen über 3.500 km weniger als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit liegt, können die genannten Ausgleichsleistungen um fünfzig Prozent gekürzt werden.
Ausgeschlossen ist der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung bei früheren Benachrichtigungen sowie in den Fällen, in denen die Annullierung wegen "außergewöhnlicher Umstände" unvermeidbar war.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten die Regelungen zu den Ausgleichsleistungen bei Annullierungen zudem in den Fällen einer verspäteten Ankunft am Endziel von mehr als 3 Stunden entsprechend.

Was sind "außergewöhnliche Umstände"?

Dies sind regelmäßig solche Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten sind, wie politische Instabilität, die Durchführung des Fluges hindernde Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks (Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechte-Verordnung).
Nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zählen aber grundsätzlich technische Probleme am eingesetzten Fluggerät.
Ob sich das Luftfahrtunternehmen durch die Berufung auf außergewöhnliche Umstände von der Haftung befreien kann, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Hierzu gibt es eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des EuGH.

So bekommen Sie Ihr Recht

Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung sind zunächst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Lehnt dieses die Erfüllung berechtigter Ansprüche ab, können sich Verbraucher an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden. Viele Fluggesellschaften haben sich der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) angeschlossen. Auf deren Internetseite befinden sich Informationen darüber, welches Luftfahrtunternehmen an deren Schlichtung teilnimmt und wie das Schlichtungsverfahren abläuft. 
Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die keiner anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle angeschlossen sind, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig.
Zudem steht in jedem Fall der Weg zu den Zivilgerichten offen.
Daneben können sich betroffene Fluggäste über das Luftfahrtunternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beschweren. Das LBA fungiert als sogenannte Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach der Fluggastrechte-Verordnung. Es kann dem Fluggast aber nicht zur Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung verhelfen. "
 

Stand: Donnerstag, 9. August 2018

Keine Kommentare: