Freitag, 3. April 2009

Flug gestrichen: Airline muss Passagiere betreuen


Wenn ein Flug etwa wegen Nebel ausfällt, muss die Airline die Passagiere mit Hotel und Essen versorgen


Eine Fluggesellschaft muss ihre Passagiere mit Essen und Unterkünften versorgen, wenn ein Flug wegen Nebels ausfällt und sich dadurch die Rückreise aus dem Ausland verzögert.
Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem am Mittwoch (2. April) veröffentlichten Urteil. Es gab damit einer Klägerin recht, die beim irischen Billigflieger Ryanair einen Rückflug aus dem Spanienurlaub zum Flughafen Hahn gebucht hatte. An dem spanischen Flughafen herrschte jedoch Nebel. Der Flug wurde storniert und die Klägerin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht (Az.: 10 U 385/07).
Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Das Amtsgericht Simmern hatte der Klägerin Schadenersatz zuerkannt, weil Ryanair die Passagiere nicht betreut hatte. Einer EU-Richtlinie zufolge müssten die Fluggesellschaften unter anderem Essen, Getränke und Hotelzimmer anbieten, erklärten die OLG-Richter. Keinen Erfolg hatte dagegen die Klage auf Ausgleichszahlung wegen des ausgefallenen Fluges an sich. Wenn ein Flug wegen Nebels gestrichen werden müsse, sei daran nicht die Fluggesellschaft schuld, hieß es.

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