Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters.
Für Kinder aber die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, ist es ab sofort Plicht, dass sein eigenes Lichtbild im Pass oder Passersatz angebracht ist.
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