Montag, 10. Mai 2010

Gericht begrenzt Entschädigung beim Verlust von Reisegepäck

Flugreisende können beim Verlust ihres Gepäcks die Höchsthaftungssumme der Airlines nicht verdoppeln, indem sie zusätzlich zum Ausgleich des materiellen Schadens auch einen Ausgleich für immaterielle Schäden verlangen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vergangene Woche die Haftung der Fluggesellschaften beim Verlust von Reisegepäck auf den im Montrealer Abkommen festgelegten Höchstbetrag von tausend Sonderziehungsrechte begrenzt.

Das entspricht 1.135 Euro. Die Richter beziehen sich auf ein Verfahren in Spanien gegen die Lowcost-Airline Clickair. Dabei hatte ein Passagier nach dem Verlust seines Reisegepäcks nicht nur auf den Ersatz des materiellen Schadens, sondern auch eines immateriellen Schades geklagt und insgesamt 3.200 Euro verlangt.

Der EuGH sieht im Montrealer Abkommen jedoch keinen Ansatz für die Forderung des Passagiers. Mit dem dort verankerten Höchstbetrag werde der Gesamtschaden abgedeckt, was sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasse.

Quelle: Travel One

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