Montag, 24. Januar 2011

Wer Veranstalter-Scheck einlöst, verliert weitere Ansprüche

Reiseveranstalter stellt nach Reklamationen Scheck aus und Kunde löst in ein. Eingelöster Scheck gilt als beidseitiger Vergleich und schließt alle weiteren Ansprüche aus.

Das gilt zumindest, wenn der Veranstalter darauf hinweist, dass er mit dem Scheck die Reklamation für endgültig erledigt betrachtet.

In dem Fall kann der Tourist nicht einerseits das Geld akzeptieren und andererseits noch mehr fordern, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 8B C 296/09). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatte sich die Klägerin unter anderem darüber beschwert, Bauarbeiten im Hotel hätten während ihres Urlaubs für erheblichen Lärm gesorgt. Außerdem sei das Zimmer nicht gründlich geputzt worden, und am Pool habe es zu wenig Liegen gegeben.

Der Veranstalter bestritt das, schickte der Klägerin aus Kulanz aber einen Verrechnungsscheck über 100 Euro zur „endgültigen Erledigung der Reklamation bzw. Klaglosstellung“. Die Klägerin löste den Scheck ein, forderte aber anschließend erneut eine erheblich höhere Summe.

Zu Unrecht, entschied das Gericht: Beide Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, der weitergehende Ansprüche ausschließt. Das Einlösen des Schecks sei als Annehmen des Vergleichsangebotes zu werten.

Quelle: TourExpi.com

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