Freitag, 20. November 2009

Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung des Fluges

Kunden können bei Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung von der Fluggesellschaft möglicherweise einen Ausgleich nach den Passagierrechten der EU verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden. Im konkreten Fall ging es um Flüge von Condor und Air France, die mit 25 beziehungsweise 22 Stunden Verspätung am Zielflughafen ankamen. Die Dauer der Verspätung ist für den Anspruch allerdings nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die Passagiere mit einem anderen Flug, der unabhängig vom ursprünglich gebuchten Flug geplant war, befördert werden. Dann nämlich betrachten die Richter den ursprünglichen Flug als annulliert. Bei "außergewöhnlichen Umständen", die von der Airline nicht beeinflusst werden können, gereift der Ausgleichsanspruch nicht. Technische Probleme an einem Flugzeug zählen nicht dazu.

Bis zu 600 Euro Entschädigung können Fluggäste in der Europäischen Union bekommen, wenn der Flug überbucht ist, gestrichen wird oder sich stark verspätet.
Laut einer Meldung von AFP gilt dies auch für Charterflüge und Pauschalreisen. Nach einem Urteil des EuGH haben Fluggäste schon nach einer Wartezeit von drei Stunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Entschädigung:
Müssen Passagiere wegen Überbuchung eines Fluges, Annullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden am Boden bleiben, haben sie Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Bei Flügen von bis zu 1500 Kilometern sind 250 Euro fällig, bei 1500 bis 3500 Kilometern 400 Euro. Bei Strecken von mehr als 3500 Kilometern kann der Reisende 600 Euro verlangen. Die Regelung gilt für alle Flüge von oder zu einem Flughafen in der Europäischen Union.

Verspätungen:
Bei unvorhergesehenen Wartezeiten von mehr als zwei Stunden haben Passagiere ein Recht auf "Unterstützung" wie Mahlzeiten und Erfrischungen sowie gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Zudem muß die Airline ihren Kunden Telefonate ermöglichen.

Ticket-Erstattung:
Ist ein Flug überbucht oder wird er kurzfristig gestrichen, können sich Passagiere zusätzlich zur Entschädigung den Ticketpreis erstatten oder auf einen anderen Flug umbuchen lassen. Das gilt auch für Reisende, die länger als fünf Stunden auf ihr Flugzeug warten. Pauschalreisende können bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden auf eine Reisepreisminderung pochen.

Information:
Auf Anfrage müssen die Fluggesellschaften den Kunden einen Handzettel mit einem Überblick über ihre Rechte aushändigen. Wird ein Flug annulliert, muß die Airline die Passagiere sogar zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall informieren oder einen Alternativflieger stellen. Sonst ist die Entschädigung fällig.

Außergewöhnliche Umstände:
Keinen Ausgleich muß die Airline zahlen, wenn der Flugausfall oder die Verspätung auf Umstände zurückgeht, die für die Fluggesellschaft nicht zu beherrschen sind - wie etwa miserables Wetter. Technische Probleme an der Maschine sind in der Regel keine solchen Umstände, es sei denn, sie sind auf Ursachen außerhalb des Flugbetriebs zurückzuführen.


EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung

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